Das Militärstrafgesetzbuch ist eines vom Kriegsministerium des Galaktischen Imperiums veröffentlichtes Gesetzbuch, welches für alle Mitglieder des Imperialen Militärs gilt. Mitglieder der Imperialen Regierung unterliegen auf sektoraler Ebene ebenfalls diesen Gesetzen. Nur der Imperator, der Großwesir oder ein dafür bevollmächtigtes Mitglied des Imperialen Regierungsrates des Galaktischen Imperiums können Änderungen vornehmen.
Strafen werden vom Richter eines Kriegsgerichts festgelegt (ein Gerichtsverfahren ist dabei Pflicht) und dann von entsprechenden Stellen durchgesetzt. Strafen können von einfachen Geldstrafen oder Suspendierungen über Degradierungen bis hin zu Gefängnisstrafen oder der Todesstrafe reichen. Straftaten, bei welchen eine Gefängnisstrafe angeordnet werden, werden in sogenannten Strafeinheiten (SE) festgelegt. (OOC: 1 SE = 1 Minute)
§ 1 Geltungsbereich
1) Dieses Gesetzbuch ist für sämtliche Mitglieder des Imperiums im militärischen oder geheimdienstlichen Dienst gültig.
2) Ebenfalls gilt dieses Gesetzbuch für auf sektoraler Ebene vom vom Imperator Bevollmächtigten Verwalter eingesetzte Drittparteien, welche sonst nicht Teil einer militärischen Gliederung sind.
§ 2 Rechtsveränderung
1) Auf Befehl des Imperators, des Großwesirs oder des Imperialen Kriegsministers können jederzeit und ohne Vorwarnung Änderungen an diesem Gesetzbuch vorgenommen werden.
2) Der vom Imperator bevollmächtigte Verwalter des Sektors kann auf sektoraler Ebene eigene Gesetze hinzufügen, welche außerhalb des entsprechenden Sektors jedoch jegliche Geltung verlieren.
§ 3 Tötung
1) Wer ein Mitglied des Imperiums das Leben nimmt, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 30 SE oder dem Tod bestraft.
2) Im Falle eines Unfalltodes ohne aktive Schuld des Täters, wird der Täter mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 10 SE oder einer Disziplinarstrafe bestraft.
3) Sollte die Tat mit Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder aus sonstigen niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu decken durchgeführt werden, wird der Täter mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 60 SE und einer permanenten Suspendierung oder dem Tod bestraft.
§ 4 Eigenmächtige Abwesenheit
1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Tage abwesend ist, ohne sich vorher eine Urlaubsbescheinigung zu holen, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 30 SE bestraft und anschließend auf Wunsch des Fraktions- oder Einheitsleiters dauerhaft vom Dienst suspendiert.
2) Ebenso wird bestraft, wer außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes von seiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist und es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, sich bei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle des Imperialen Militärs zu melden.
§ 5 Fahnenflucht
1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 45 SE oder dem Tod bestraft.
2) Der Versuch ist strafbar.
3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Tages und ist er bereit, der Verpflichtung erneut nachzukommen, so ist die Strafe eine Gefängnisstrafe von bis zu 15 SE.
4) Die Beihilfe oder der Versuch zur Beihilfe ist strafbar.
5) Unter gesonderten Umständen, dass in einer Gefechts- oder Einsatzsituation kein Kriegsgericht tagen kann, sind entsprechende Offiziere der Einheit dazu bevollmächtigt, die Höchststrafe sofort umzusetzen.
6) Sollte die Fahnenflucht während einer Sonderoperation gegen Rebellen durchgeführt werden, kann Absatz 3 nicht angewandt werden.
§ 6 Selbstverstümmelung
1) Wer sich oder einen anderen Soldaten durch Verstümmelung oder auf eine andere Weise zum Dienst untauglich macht oder machen lässt, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 45 SE oder dem Tod bestraft.
2) Der Versuch ist strafbar.
§ 7 Dienstentziehung durch Täuschung
1) Wer sich oder einen anderen Soldaten durch arglistige, auf Täuschung basierende berechnete Machenschaften dem Dienst dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder teilweise, entzieht, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 30 SE bestraft.
2) Der Versuch ist strafbar.
§ 8 Hochverrat
1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand des Galaktischen Imperiums oder des Imperialen Militärs gefährdet, wird mit dem Tod bestraft.
2) Sämtliche Kollaboration mit Rebellen oder rebellischen Elementen ist Hochverrat.
§ 9 Kriegsverbrechen
1) Es wird mit Suspendierung oder dem Tod bestraft, wer unnötige Gewalt gegen Verbündete oder unbeteiligte Zivilisten ausübt.
§ 10 Korruption
1) Wer Gesetze oder Regularien bricht, um sich einen eigenen Vorteil zu verschaffen, wird mit einer Gefängnisstrafe bis zu 45 SE oder dem Tod bestraft.
§ 11 Ungehorsam
1) Wer einen Befehl nicht befolgt, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 20 SE bestraft.
2) Der Versuch ist strafbar.
3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe die Todesstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat
1. wenigstens fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die Sicherheit des Galaktischen Imperiums oder die Schlagkraft der Truppe oder
2. fahrlässig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen
verursacht.
4) Die in Absatz 3 festgelegte Ausnahme kann nur durch ein Gericht festgelegt werden.
§ 12 Gehorsamsverweigerung
1) Mit bis zu 30 SE oder dem Tod bestraft wird,
1. wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, dass er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt, oder
2. wer darauf beharrt, einen Befehl nicht zu befolgen, nachdem dieser wiederholt worden ist.
2) Verweigert der Täter in den Fällen den Gehorsam gegenüber einem Befehl, der nicht sofort auszuführen ist, befolgt er ihn aber rechtzeitig und freiwillig, so kann von einer Strafe abgesehen werden.
§ 13 Verbindlichkeiten des Befehls
1) In den Fällen §§ 11 und 12 handelt der Untergebene nicht rechtswidrig, wenn der Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder wenn durch das Befolgen eine Straftat begangen würde, welche sich gegen das Galaktische Imperium richtet.
2) Befolgt ein Untergebener einen Befehl nicht, weil er irrig annimmt, dass durch die Ausführung eine Straftat gegen das Galaktische Imperium begangen wird, so ist er nach §§ 11 und 12 nicht strafbar, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.
§ 14 Besitz illegaler Gegenstände
1) Wer Gegenstände, welche nicht Teil der eigenen Ausrüstung sind, bei sich trägt, wird mit einer Disziplinarstrafe oder einer Gefängnisstrafe bis zu 5 SE bestraft.
2) Wer
1. nach Imperialem Recht illegale Gegenstände ohne notwendige Berechtigung oder
2. verschreibungspflichtige Medikamente ohne notwendige Berechtigung bei sich trägt oder konsumiert
wird mit bis zu 25 SE bestraft.
§ 15 Hoheitsbeleidigung
1) Wer sich beleidigend oder respektlos gegenüber einem Senator oder politischen Würdenträger verhält, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 20 SE bestraft.
§ 16 Geheimhaltungsbruch
1) Wer Informationen an Personen unter der Sicherheitsfreigabe der Information weitergibt, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 30 SE oder Suspendierung bestraft.
2) Der Versuch ist strafbar.
§ 17 Einbruch
1) Wer sich ohne vorliegende Zugangsberechtigung Zugang zu Bereichen außerhalb seiner eigenen Sicherheitsfreigabe verschafft, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 15 SE bestraft.
2) In besonderen Fällen ohne ausreichende Beschilderung oder Beschriftung kann von einer Strafe abgesehen werden.
3) Der Versuch ist strafbar.
§ 18 Beleidigung
1) Wer gegenüber anderen Soldaten außerhalb einer eindeutigen disziplinarischen Maßnahme schwere Beleidigungen verwendet, wird mit einer Disziplinarstrafe oder einer Gefängnisstrafe von bis zu 5 SE bestraft.
2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die beleidigende Person mindestens drei Ränge über der beleidigten Person steht und diese Beleidigung in einem sinnvollen Kontext verwendet wurde.
3) Der Vorgesetzte des beleidigenden Soldaten hat das Recht, anstelle der Schocktruppen die Disziplinierung selbst durchzuführen.
§ 19 Interventionspflicht
1) Wer eine Straftat beobachtet, hat die Pflicht die Schocktruppen darüber zu informieren und, sofern möglich, die Straftat zu unterbinden und die Straftäter festzuhalten.
2) Das Missachten von Absatz 1 wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 15 SE bestraft.
§ 20 Angriff
1) Wer einen tätlichen Angriff gegen ein anderes Mitglied des Imperialen Militärs ausführt, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 30 SE bestraft.
2) Wer durch eine eigenständige Aktion für die Beschädigung von Imperialem Eigentum sorgt, wird zusätzlich mit Reparationszahlungen bestraft.
§ 21 Vortäuschen einer Straftat
1) Wer wissentlich vorgibt, eine Straftat begangen zu haben oder vorhabe, diese zu begehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 15 SE bestraft.
§ 22 Bedrohung eines Vorgesetzten
1) Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat droht, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 10 SE bestraft.
2) Auch das Andeuten einer Bedrohung ist strafbar und wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 5 SE bestraft.
§ 23 Nötigung eines Vorgesetzten
1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung einen Vorgesetzten zu nötigen, eine Diensthandlung vorzunehmen oder zu unterlassen, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 30 SE oder dem Tod bestraft.2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen einen Soldaten begeht, der zur Unterstützung eines Vorgesetzten zugezogen wurde.
3) Der Versuch ist strafbar.
§ 24 Tätlicher Angriff gegen einen Vorgesetzten
1) Wer es unternimmt, gegen einen Vorgesetzten tätlich zu werden, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 45 SE oder dem Tod bestraft.
2) Der Versuch ist strafbar.
§ 25 Meuterei
1) Wenn Soldaten sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften eine Gehorsamsverweigerung (§ 12), eine Bedrohung (§ 22), eine Nötigung (§ 23) oder einen tätlichen Angriff (§ 24) begehen, so wird jeder, der sich an der Zusammenrottung beteiligt, mit dem Tod bestraft.
2) Der Versuch ist strafbar.
3) Wer sich nur an der Zusammenrottung beteiligt, jedoch freiwillig zur Ordnung zurückkehrt, bevor eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten begangen wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 30 SE bestraft.
§ 26 Verabredung zur Unbotmäßigkeit
1) Verabreden Soldaten, gemeinschaftlich eine Straftat nach dem MStGB zu begehen, so werden sie nach den Vorschriften bestraft, die für die Begehung der Tat gelten. In den Fällen des §15 Abs. 3 kann die Strafe nach Absatz 3 gemildert werden.
§ 27 Misshandlung
1) Wer einen Untergebenen außerhalb einer internen Disziplinarmaßnahme körperlich misshandelt oder an der Gesundheit und Einsatzbereitschaft schädigt, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 10 SE bestraft.
2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, dass ein Untergebener die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.
3) Während einer internen Disziplinarmaßnahme kann Abs. 1 zur Anwendung kommen, sollte der betroffene Soldat
1. bleibende Schäden davontragen.
2. durch Verletzungen an der Fortführung seine Regulären Dienstes gehindert werden.
§ 28 Entwürdigende Behandlung
1) Wer einen Untergebenen entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, wird mit einer Suspendierung oder einer Gefängnisstrafe von bis zu 15 SE bestraft.
2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, dass ein Untergebener die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.
§ 29 Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat
1) Wer durch Missbrauch seiner Befehlsbefugnis oder Dienststellung einen Untergebenen zu einer von diesem begangenen rechtswidrigen Tat bestimmt hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, wird nach den Vorschriften bestraft, die für die Begehung der Tat gelten. Die Strafe kann in Sonderfällen bis auf das Doppelte der sonst zulässigen Höchststrafe hinaus erhöht werden.
2) Der Versuch ist strafbar.
§ 30 Unterdrücken von Beschwerden
1) Wer einen Untergebenen durch Befehle, Drohungen, Versprechungen, Geschenke oder sonst auf pflichtwidrige Weise davon abhält, Eingaben, Meldungen oder Beschwerden bei einem Vorgesetzten, der Militärpolizei, dem Einheitsleiter, dem Fraktionsleiter oder dem Großmoff anzubringen, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 20 SE bestraft.
2) Ebenso wird bestraft, wer eine solche Erklärung, zu deren Prüfung oder Weitergabe er dienstlich verpflichtet ist, unterdrückt.
3) Der Versuch ist strafbar.
§ 31 Anmaßen von Befehlsbefugnissen
1) Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis überschreitet, wird mit einer Suspendierung oder Gefängnisstrafe von bis zu 10 SE bestraft.
§ 32 Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren
1) Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzter zuwider unterlässt,
1. den Verdacht zu melden oder zu untersuchen, dass ein Untergebener eine rechtswidrige Tat begangen hat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder
2. eine solche Sache an die Militärpolizei zu übergeben,
um den Untergebenen der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maßnahme zu entziehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 25 SE bestraft.
§ 33 Mangelhafte Dienstaufsicht
1) Wer es unterlässt, Untergebene pflichtgemäß zu beaufsichtigen oder beaufsichtigen zu lassen und dadurch fahrlässige Folgen verursacht, wird mit einer Gefängnisstrafe von 5 SE bestraft.
§ 34 Unwahre dienstliche Meldung
1) Wer
1. in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung unwahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung macht,
2. eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflichtgemäß zu berichtigen, oder
3. eine dienstliche Meldung unrichtig übermittelt
und dadurch fahrlässige Folgen verursacht, wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 30 SE bestraft.
2) Der Versuch ist strafbar.
§ 35 Unterlassene Meldung
1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Meuterei (§ 11) zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, unverzüglich Meldung zu machen, wird mit eine Gefängnisstrafe von bis zu 90 SE bestraft
§ 36 Pflichtverletzung bei Sonderaufträgen
1) Es wird auch bestraft, wer als Führer eines Sonderauftrages, den er selbstständig auszuführen hat und auf seine erhöhte Verantwortung hingewiesen worden ist.
1. sich außerstande setzt, den Auftrag pflichtgemäß zu erfüllen,
2. seinen Posten verlässt oder
3. Befehle nicht befolgt, die für die Ausführung des Auftrags gelten
und dadurch fahrlässig Folgen verursacht.
§ 37 Rechtswidriger Waffengebrauch
1) Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird mit einer Suspendierung oder einer Gefängnisstrafe von bis zu 30 SE bestraft.
§ 38 Ausbruch
1) Wer wissentlich oder unwissentlich den für ihn bestimmten Halteplatz in Gewahrsam verlässt, wird zusätzlich zu seiner bestehenden Strafzeit mit bis zu 10 weiteren SE bestraft.
§ 39 Rechte der Mediziner
1) Soldaten im medizinischen Dienst dürfen Befehle verweigern, sofern sie sich um einen medizinischen Notfall kümmern müssen.
2) Soldaten im medizinischen Dienst haben in einem medizinischen Notfall im Rahmen ihrer Zuständigkeit Weisungsrecht über alle anderen Truppen.
3) Absatz 2 gilt nicht für Offiziere im Generalsrang des Galaktischen Imperiums.
4) Wer die in Absatz 1 oder Absatz 2 gegebenen Rechte missbraucht, wird mit einer Suspendierung vom medizinischen Dienst bestraft.
§ 40 Rechte der Schocktruppen
1) Die Schocktruppen unterstehen im Bezug auf militärpolizeiliche Maßnahmen einem besonderen Eid gegenüber dem Gesetz und dürfen sich ihren Befehlshaber widersetzen, sollten gegebene Anweisungen gegen geltendes Recht verstoßen oder die ordnungsgemäße Ausführung ihrer Aufgaben verhindern.
2) Die Schocktruppen haben in Straffällen vollständiges Weisungsrecht über alle Betroffenen.
3) Mitglieder der Schocktruppen dürfen während einer militärpolizeilichen Maßnahme unabhängig von der Sicherheitsfreigabe jegliche Bereiche betreten.
4) Mitglieder der Schocktruppen dürfen sämtliche Personen aus dem Gefängnis und dem Verhörraum verweisen.
5) Nur Mitglieder der Schocktruppen dürfen militärpolizeiliche Maßnahmen durchführen.
§ 41 Rechte des Imperialen Geheimdienstes
1) Mitglieder des Imperialen Geheimdienstes haben in einer Situation, die die innere Sicherheit des Galaktischen Imperiums gefährdet, volles Weisungsrecht über alle anderen Truppen.
2) Mitglieder des Imperialen Geheimdienstes dürfen militärpolizeiliche Maßnahmen ausführen, sofern
1. kein Mitglied der Schocktruppen verfügbar ist oder
2. es sich um ein Kapitalverbrechen oder eine Gefahr für die innere Sicherheit handelt.
3) Mitglieder des Imperialen Geheimdienstes sind berechtigt zur Ausübung ihrer Pflichten alle Bereiche zu betreten.
§ 41 Rechte der Fahrzeugführer
1) Mitglieder eines Trupps von Fahrzeugführern haben das Recht, sämtliche Personen aus Fahrzeugen zu verweisen.
2) Offiziere eines Trupps von Fahrzeugführern haben das Recht, Fahrzeuge und die entsprechenden Erlaubnisse, diese zu verwenden, zu entziehen.
§ 43 Rechte der Truppen
1) Soldaten mit der Sicherheitsfreigabe Aurek und Besh haben kein Recht zu schweigen, haben das Recht auf einen Vorgesetzten und haben das Recht auf einen Anwalt bei Gericht.
2) Soldaten mit der Sicherheitsfreigabe Cresh und Dorn haben das Recht zu schweigen, haben das Recht auf einen Vorgesetzten und haben das Recht auf einen Anwalt bei Gericht.